§ 1 DSK - Vergütungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 11.10.1980

§ 1.

Den Mitgliedern der Datenschutzkommission gebühren folgende Vergütungen:

  1. 1. dem Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 6 000 Schilling;
  2. 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 5 000 Schilling;
  3. 3. dem geschäftsführenden Mitglied eine Vergütung von monatlich 5 500 Schilling;
  4. 4. den übrigen Mitgliedern eine Vergütung von monatlich je 5 000 Schilling;
  5. 5. den Ersatzmitgliedern eine Vergütung von monatlich je 4 000 Schilling.

Zuletzt aktualisiert am

07.05.2025

Gesetzesnummer

10000702

Dokumentnummer

NOR12009908

alte Dokumentnummer

N11980166550

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