§ 1 DSK - Vergütungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 10.3.1990

§ 1

§ 1. Den Mitgliedern der Datenschutzkommission gebühren ab dem Jahr 1990 folgende Vergütungen:

  1. 1. dem Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 6 900 S;
  2. 2. dem stellvertretenden Vorsitzenden eine Vergütung von monatlich 5 750 S;
  3. 3. dem geschäftsführenden Mitglied eine Vergütung von monatlich 6 325 S;
  4. 4. den übrigen Mitgliedern eine Vergütung von monatlich je 5 750 S;
  5. 5. den Ersatzmitgliedern eine Vergütung von monatlich je 4 600 S.

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