§ 1 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 24.5.1985

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1

(1) Diese Verordnung gilt - soweit im Abs. 2 nicht anderes bestimmt ist - für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen sowie die Sonderformen der Hauptschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen und standardisierten Untersuchungsverfahren.

(2) Vom Geltungsbereich dieser Verordnung ausgenommen sind Lehrgänge und Kurse nach den §§ 59 Abs. 1, 61 Abs. 1 lit. b und c, 62a und 63a des Schulorganisationsgesetzes, BGBl. Nr. 242/1962, die einjährige Haushaltungsschule, die Fachschulen für Sozialberufe sowie die Kollegs nach den §§ 73 Abs. 1 lit. b, 75 Abs. 1 lit. b und 77 Abs. 1 lit. b des Schulorganisationsgesetzes.

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