1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten höheren Anstalten der Lehrerbildung und der Erzieherbildung, berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Hauptschule, der Neuen Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
Schlagworte
Aufnahmsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2017
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR40140168
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