§ 1 Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Alte FassungIn Kraft seit 21.4.2017

1. ABSCHNITT

Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich

§ 1.

Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Hauptschule, der Neuen Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.

Schlagworte

Aufnahmsprüfung

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2020

Gesetzesnummer

10009399

Dokumentnummer

NOR40192733

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