1. ABSCHNITT
Allgemeine Bestimmungen Geltungsbereich
§ 1.
Diese Verordnung gilt für die an öffentlichen und mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, allgemeinbildenden höheren Schulen, Schulen für Berufstätige sowie an den Sonderformen der Hauptschule, der Neuen Mittelschule und der allgemeinbildenden höheren Schulen unter besonderer Berücksichtigung der musischen oder sportlichen Ausbildung durchzuführenden Aufnahms- und Eignungsprüfungen.
Schlagworte
Aufnahmsprüfung
Zuletzt aktualisiert am
15.06.2020
Gesetzesnummer
10009399
Dokumentnummer
NOR40192733
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