§ 19 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2015

Operationelle Programme

§ 19.

(1) Die Erzeugerorganisation hat der AMA jährlich bis zum 15. September, für das Jahr 2016 jedoch bis zum 15. Oktober 2015, das operationelle Programm für das folgende Jahr mitzuteilen.

(2) Die Frist für die Einreichung

  1. 1. der Anträge auf Vorschusszahlungen wird mit 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober für den Dreimonatszeitraum, der in dem Monat der Vorlage des Vorschussantrages beginnt, und
  2. 2. der Anträge auf Teilzahlung wird mit 30. April, 31. Juli und 31. Oktober für den dem Monat der Vorlage jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum

(3) Für beihilfefähige Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme können Standardpauschalsätze festgelegt werden, sofern dies nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässig ist.

(4) Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von fünf Jahren ab Zahlung der letzten Förderrate, die für dieses Investitionsvorhaben bewilligt wurde. Dies bedeutet, dass innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren entweder keine erheblichen Veränderungen an der Investition erfolgt sind oder sich die Besitzverhältnisse nicht verändert haben oder die Betriebstätigkeit nicht aufgegeben wurde.

(5) Maßnahmen, die sowohl im Zuge der operationellen Programme als auch als Vorhaben im Programm zur Entwicklung des Ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, förderbar sind, sind grundsätzlich im Rahmen der operationellen Programme zu beantragen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40175629

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