§ 19 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 04.3.2021

Abs. 3b und 4 gelten erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2021 (vgl. § 31 Abs. 1e)

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 97/2021

Operationelle Programme

§ 19.

(1) Die Erzeugerorganisation hat der AMA jährlich bis zum 15. September, für das Jahr 2016 jedoch bis zum 15. Oktober 2015, das operationelle Programm für das folgende Jahr mitzuteilen.

(2) Die Frist für die Einreichung

  1. 1. der Anträge auf Vorschusszahlungen wird mit 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober für den Dreimonatszeitraum, der in dem Monat der Vorlage des Vorschussantrages beginnt, und
  2. 2. der Anträge auf Teilzahlung wird mit 30. April, 31. Juli und 31. Oktober für den dem Monat der Vorlage jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum

(3) Für beihilfefähige Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme können Standardpauschalsätze festgelegt werden, sofern dies nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässig ist.

(3a) Beihilfen für Rechnungen, deren förderwürdiger Betrag weniger als 1 000 Euro beträgt, sind ausgeschlossen.

(3b) Im Rahmen der Genehmigungsanträge betreffend die operationellen Programme und ihre Änderungen ist

  1. 1. zum Beleg der Kohärenz bei allen Aktionen die Notwendigkeit und bei materiellen Investitionen einschließlich Software mit einem voraussichtlichen Investitionsvolumen von mehr als 20 000 Euro auch die Wirtschaftlichkeit nachzuweisen,
  2. 2. der Marktwert einer zur Förderung eingereichten Aktion mit einem Volumen
  1. a) bis zu 5 000 Euro mit einer Plausibilisierungsunterlage,
  2. b) mit einem Volumen zwischen 5 000 Euro und 50 000 Euro mit zwei Plausibilisierungsunterlagen und
  3. c) mit einem Volumen von mehr als 50 000 Euro mit drei Plausibilisierungsunterlagen
  1. zu belegen. Kann die erforderliche Anzahl an Plausibilisierungsunterlagen mangels in Frage kommender Marktteilnehmer nicht vorgelegt werden, ist diese Tatsache gegenüber der AMA mit entsprechenden Anfragen glaubhaft zu machen. Darüber hinaus hat je Aktion ein Zuschlag zu erfolgen und ist für materielle Investitionen einschließlich Software ab einem Volumen über 5 000 Euro ein Lastenheft zu erstellen und
  1. 3. der Zeitraum – nach Quartalen, in denen die Aktion jeweils umgesetzt werden soll, bestimmt – anzugeben. Kann eine Aktion nicht wie vorgesehen im angegebenen Zeitraum umgesetzt werden, ist dies umgehend nach Bekanntwerden der AMA zu melden.

(4) Für abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von fünf Jahren ab Zahlung der letzten Förderrate, die für dieses Investitionsvorhaben bewilligt wurde, jedoch höchstens zehn Jahre ab Inbetriebnahme. Dies bedeutet, dass innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren entweder keine erheblichen Veränderungen an der Investition erfolgt sind oder sich die Besitzverhältnisse nicht verändert haben oder die Betriebstätigkeit nicht aufgegeben wurde. Wechselt ein angeschlossener Erzeuger innerhalb der Behaltefrist einer oder mehrerer von ihm genutzten Investitionen die Erzeugerorganisation und nutzt sie für Erzeugnisse, für welche die zweite Erzeugerorganisation anerkannt ist, weiter, muss die Investition oder ihr Restwert nicht wieder eingezogen werden. Je austretendem Erzeuger ist der AMA eine Übersicht über die sich weiterhin in der Behaltefrist befindlichen Investitionen zu übermitteln.

(5) Maßnahmen, die sowohl im Zuge der operationellen Programme als auch als Vorhaben im Programm zur Entwicklung des Ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, förderbar sind, sind grundsätzlich im Rahmen der operationellen Programme zu beantragen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 97/2021

Zuletzt aktualisiert am

02.11.2022

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40231619

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)