Abs. 3a gilt erstmals für Anträge ab dem operationellen Programm 2019 (vgl. § 31 Abs. 1c).
Operationelle Programme
§ 19.
(1) Die Erzeugerorganisation hat der AMA jährlich bis zum 15. September, für das Jahr 2016 jedoch bis zum 15. Oktober 2015, das operationelle Programm für das folgende Jahr mitzuteilen.
(2) Die Frist für die Einreichung
- 1. der Anträge auf Vorschusszahlungen wird mit 31. Jänner, 30. April, 31. Juli und 31. Oktober für den Dreimonatszeitraum, der in dem Monat der Vorlage des Vorschussantrages beginnt, und
- 2. der Anträge auf Teilzahlung wird mit 30. April, 31. Juli und 31. Oktober für den dem Monat der Vorlage jeweils vorangegangenen Dreimonatszeitraum
- festgesetzt. Vorschusszahlungen oder Teilzahlungen, die weniger als 1 000 Euro betragen, können nicht beantragt werden. Überschreitet die Höhe der Beihilfe 100 000 Euro, sind jedenfalls Teilzahlungen gemäß Z 2 zu beantragen.
(3) Für beihilfefähige Ausgaben im Rahmen der operationellen Programme können Standardpauschalsätze festgelegt werden, sofern dies nach den in § 1 genannten Rechtsakten zulässig ist.
(3a) Beihilfen für Rechnungen, deren förderwürdiger Betrag weniger als 1 000 Euro beträgt, sind ausgeschlossen.
(3b) Der Marktwert einer zur Förderung eingereichten Aktion ist durch zumindest ein Vergleichsangebot zu belegen, wenn der eingereichte Rechnungsbetrag für diese Aktion 5 000 Euro übersteigt. Überschreitet der eingereichte Rechnungsbetrag die Grenze von 50 000 Euro, so sind zumindest zwei Vergleichsangebote vorzulegen.
(4) Für das abgeschlossene Investitionsvorhaben gilt eine Behaltefrist von fünf Jahren ab Zahlung der letzten Förderrate, die für dieses Investitionsvorhaben bewilligt wurde. Dies bedeutet, dass innerhalb des Zeitraumes von fünf Jahren entweder keine erheblichen Veränderungen an der Investition erfolgt sind oder sich die Besitzverhältnisse nicht verändert haben oder die Betriebstätigkeit nicht aufgegeben wurde.
(5) Maßnahmen, die sowohl im Zuge der operationellen Programme als auch als Vorhaben im Programm zur Entwicklung des Ländlichen Raums gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1305/2013 über die Förderung der ländlichen Entwicklung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, ABl. Nr. L 347 vom 20.12.2013 S. 487, förderbar sind, sind grundsätzlich im Rahmen der operationellen Programme zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
03.03.2021
Gesetzesnummer
20009330
Dokumentnummer
NOR40211305
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)