§ 19 AVOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis

§ 19.

(1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.“

(2) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung

  1. 1. der Stempel- und Rechtsgebühren,
  2. 2. der Kapitalverkehrsteuern,
  3. 3. der Grunderwerbsteuer,
  4. 4. der Versicherungssteuer,
  5. 5. der Feuerschutzsteuer,
  6. 6. der Spielbankabgabe,
  7. 7. der Konzessionsabgabe sowie
  8. 8. der Glücksspielabgaben.

(3) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Rückzahlung der Ansprüche im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten, BGBl. I Nr. 111/2010 Art. 50.

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