Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis
§ 19.
(1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.“
(2) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung
- 1. der Stempel- und Rechtsgebühren,
- 2. der Kapitalverkehrsteuern,
- 3. der Grunderwerbsteuer,
- 4. der Versicherungssteuer,
- 5. der Feuerschutzsteuer,
- 6. der Spielbankabgabe,
- 7. der Konzessionsabgabe sowie
- 8. der Glücksspielabgaben.
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