§ 19 AVOG 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

zum Außerkrafttreten vgl. § 33

Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis

§ 19.

(1) Als Finanzamt mit besonderem Aufgabenkreis besteht ein Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.“

(2) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Erhebung

  1. 1. der Stempel- und Rechtsgebühren,
  2. 2. der Kapitalverkehrsteuern,
  3. 3. der Grunderwerbsteuer,
  4. 4. der Versicherungssteuer,
  5. 5. der Feuerschutzsteuer,
  6. 6. der Spielbankabgabe,
  7. 7. der Konzessionsabgabe,
  8. 8. der Glücksspielabgaben sowie
  9. 9. der Flugabgabe.

(3) Dem Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel obliegt für das gesamte Bundesgebiet die Rückzahlung der Ansprüche im Sinne des § 1 des Bundesgesetzes zur Rückführung der Kühlgeräteentsorgungsbeiträge der Konsumenten, BGBl. I Nr. 111/2010 Art. 50.

Zuletzt aktualisiert am

08.04.2020

Gesetzesnummer

20006672

Dokumentnummer

NOR40124332

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