§ 19 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.1994

Finanzplan

§ 19

(1) § 19.Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplans) aufzustellen und dem Verwaltungsrat zeitgerecht zur Beschlußfassung vorzulegen.

(2) Der Finanzplan hat alle voraussichtlichen Geld- und Kreditvorgänge des folgenden Geschäftsjahres zu enthalten. Der Finanzplan hat die Ausgaben getrennt nach eigenem und übertragenem Wirkungsbereich und gegliedert nach Personal- und Sachausgaben auszuweisen. Darin sind auch jene Kosten, die bei der Abwicklung von Förderungsmaßnahmen und absatzfördernden Maßnahmen gemäß § 68a MOG der AMA entstehen, zu berücksichtigen. Die Einnahmen sind getrennt nach eigenen Einnahmen der AMA auf Grund gesonderter Umlagen oder Beiträge im eigenen Wirkungsbereich und sonstigen Einnahmen aufzugliedern.

(3) Änderungen des Finanzplans während des Geschäftsjahres unterliegen gleichfalls der Beschlußfassung durch den Verwaltungsrat.

(4) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplans) sowie dessen Änderungen bedürfen vor ihrem Wirksamwerden der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses versagt wird.

(5) Reichen die der AMA zur Abwicklung von Maßnahmen im übertragenen Wirkungsbereich zur Verfügung stehenden Mittel nicht aus, so ist sie ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft Kredite im erforderlichen Umfang aufzunehmen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen einer Woche nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses versagt wird. Die Rückzahlung dieser Kredite durch die AMA ist ehestmöglich sicherzustellen.

(6) Mit Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union wird die AMA ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.

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