§ 19 AMA-Gesetz 1992

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1998

Zum Bezugszeitraum vgl. § 43 Abs. 1 Z 11 idF BGBl. I Nr. 133/1997

Finanzplan (Voranschlag)

§ 19

(1) § 19.Der Vorstand hat für jedes Finanzjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) aufzustellen, der bei Vorliegen der Zustimmung gemäß Abs. 5 und 6 bei der Haushaltsführung und Personalbewirtschaftung eine bindende Grundlage darstellt.

(2) Im Finanzplan sind - mit Ausnahme der der gemäß § 39a errichteten Gesellschaft zur Verfügung stehenden Mittel und der aus dem Gemeinschaftshaushalt sowie der von Bund und Ländern zur Abwicklung von gemeinschaftsrechtlichen Maßnahmen oder sonstigen Förderungsmaßnahmen zur Verfügung zu stellenden Mittel - sämtliche im folgenden Jahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben der AMA voneinander getrennt in voller Höhe (brutto) aufzunehmen. Die Voranschlagsbeträge sind zu errechnen, wenn dies nicht möglich ist, zu schätzen.

(3) Durch den Personalplan des jährlichen Finanzplanes ist die zulässige Anzahl der Bediensteten der AMA festzulegen. Hiebei dürfen Planstellen nur in der Art und Anzahl vorgesehen werden, die zur Bewältigung der Aufgaben der AMA zwingend notwendig sind.

(4) Der Finanzplan für das nächste Jahr (einschließlich des Personalplanes) ist samt Erläuterung dem Verwaltungsrat bis 15. April des laufenden Jahres zur Beschlußfassung vorzulegen. Der Beschluß des Verwaltungsrates ist dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und dem Bundesminister für Finanzen bis spätestens 15. Mai des laufenden Jahres zu übermitteln.

(5) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) bedarf vor seinem Wirksamwerden der Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht bis 30. Oktober des laufenden Jahres versagt wird.

(6) Für Änderungen des Finanzplanes (einschließlich des Personalplanes) sind die Abs. 4 und 5 mit der Maßgabe anzuwenden, daß die Änderungen unverzüglich nach Beschlußfassung den Bundesministern für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen vorzulegen sind und die Zustimmung als erteilt gilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses bei den Bundesministern (Datum des Eingangsstempels) versagt wird.

(7) Durch eine im Finanzplan (einschließlich des Personalplanes) angeführte bindende Grundlage werden Ansprüche oder Verbindlichkeiten weder begründet noch aufgehoben.

(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen unter sinngemäßer Heranziehung der haushaltsrechtlichen Vorschriften des Bundes durch Verordnung nähere Bestimmungen über die inhaltliche Ausgestaltung des Finanzplanes und des Personalplanes sowie hinsichtlich der Mittelanforderung und -bereitstellung und sonstiger damit in Zusammenhang stehender Meldungen zu erlassen.

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