Finanzplan
§ 19
(1) § 19.Der Vorstand hat für jedes Geschäftsjahr (= Kalenderjahr) einen Finanzplan (einschließlich des Personalplans) aufzustellen.
(2) Der Finanzplan hat alle voraussichtlichen Geld- und Kreditvorgänge des folgenden Geschäftsjahres zu enthalten. Der Finanzplan hat die Ausgaben getrennt nach Maßnahmen im Bereich des Agrarmarketings und nach sonstigen Ausgaben sowie jeweils nach Personal- und Sachausgaben gegliedert samt Erläuterungen auszuweisen. Die Einnahmen sind getrennt nach eigenen Einnahmen der AMA gemäß § 21j und nach sonstigen Einnahmen aufzugliedern.
(3) Der Finanzplan sowie dessen Änderungen sind dem Verwaltungsrat zeitgerecht zur Beschlußfassung vorzulegen.
(4) Der Finanzplan (einschließlich des Personalplans) sowie dessen Änderungen bedürfen vor ihrem Wirksamwerden der Zustimmung der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und für Finanzen. Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn sie nicht binnen eines Monats nach Einlangen des schriftlichen Beschlusses bei den Bundesministern (Datum der Eingangsstempel) versagt wird.
(5) Mit Wirksamwerden des Beitritts Österreichs zur Europäischen Union wird die AMA ermächtigt, zur Finanzierung der Durchführung von Maßnahmen im Rahmen der gemeinsamen Marktorganisationen gemäß Abschnitt F des Marktordnungsgesetzes 1985 Kredite aufzunehmen. Die Kreditaufnahme erfolgt in dem Umfang, in dem Ausgaben geleistet werden müssen und entsprechende Mittel aus dem Gemeinschaftshaushalt noch nicht zur Verfügung gestellt sind. Zur Aufnahme der Kredite ist die Zustimmung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft und des Bundesministers für Finanzen erforderlich.
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