§ 199 K-LAO

Alte FassungIn Kraft seit 24.11.1995

§ 199
Autonome Geschäftsordnung

Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

  1. 1. die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 198 Abs. 3;
  2. 2. die Zahl der Stellvertreter des oder der Betriebsratsvorsitzenden und die Reihenfolge der Stellvertretung.

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