§ 199 K-BV

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1985

18. Abschnitt

Ölfeuerungsanlagen

§ 199

Geltung

Die Bestimmungen dieses Abschnittes gelten nicht für Ölfeuerungsanlagen, bei denen die Verbrennungseinrichtungen, die Heizkörper und die Öllagerung in derselben Ebene liegen, sofern für die Öllagerung nicht ein Öllagerraum (§ 200 Abs. 2) erforderlich ist.

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