§ 199 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

Jagdwert

§ 199.

(1) Bei verpachteten Jagden entspricht der Jagdwert dem Jahresjagdpachtschilling einschließlich des Wertes allenfalls ausbedungener Nebenleistungen.

(2) Der Jagdwert von nicht verpachteten Jagden ergibt sich aus der Vervielfachung des für den Bereich des politischen Bezirkes ermittelten durchschnittlichen Jahresjagdpachtschillings pro Hektar für verpachtete Genossenschaftsjagdgebiete mit der Hektaranzahl der nicht verpachteten Jagd. Die Genossenschaftsjagdgebiete der Freistädte Eisenstadt und Rust sind für die Ermittlung des durchschnittlichen Hektarsatzes dem Bezirk Eisenstadt-Umgebung zuzurechnen.

(3) Nebenleistungen sind alle Geld- und Sachleistungen des Pächters an den Verpächter, die nicht die Wildhege oder die Aufrechterhaltung des Jagdschutzes betreffen.

(4) Bei der Regelung des Jagdwertes hat die Umsatzsteuer außer Betracht zu bleiben.

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