§ 198 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2023

Dienstalterszulage der Staatsanwältinnen und Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 198.

Der Staatsanwältin oder dem Staatsanwalt der Gehaltsgruppe I, II oder III gebührt nach zwei Jahren, die sie oder er in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage („kleine Daz“). Die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der jeweils höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren („große Daz“). Die §§ 8 und 10 sind auf diese Zeiten anzuwenden. Die Dienstalterszulage beträgt:

Zulage

Euro

kleine Daz

124,9

große Daz

501,4

  

Zuletzt aktualisiert am

28.12.2023

Gesetzesnummer

10008187

Dokumentnummer

NOR40249661

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