§ 198 RStDG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2009

Dienstalterszulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III

§ 198.

Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht haben, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage von 371,3 €. Die §§ 8 und 10 GehG sind sinngemäß anzuwenden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)