Dienstalterszulage der Staatsanwälte der Gehaltsgruppen I bis III
§ 198.
Den Staatsanwälten der Gehaltsgruppen I bis III, die vier Jahre in der Gehaltsstufe 16 verbracht haben, gebührt eine ruhegenussfähige Dienstalterszulage von 397,4 €. Die §§ 8 und 10 GehG sind sinngemäß anzuwenden.
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