Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§ 191.
(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:
- 1. in der Generalversammlung60,
- 2. im Vorstand14,
- 3. in der Kontrollversammlung9,
- 4. in den Landesstellenausschüssen
- Niederösterreich10,
- Oberösterreich und Steiermarkjeweils 8,
- Burgenland und Kärntenjeweils 6,
- Salzburg und Tiroljeweils 5,
- Wien und Vorarlbergjeweils 3.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40006293
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