§ 191 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 191.

(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:

  1. 1. in der Generalversammlung60,
  2. 2. im Vorstand14,
  3. 3. in der Kontrollversammlung9,
  1. 4. in den Landesstellenausschüssen

(2) Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40006293

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