Zusammensetzung der Verwaltungskörper
§ 191.
(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:
- 1. in der Generalversammlung60;
- 2. im Vorstand14;
- 3. in der Kontrollversammlung9.
(2) Die Mitglieder des Vorstandes gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand angehören.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2023
Gesetzesnummer
10008431
Dokumentnummer
NOR40011684
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