§ 191 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2001

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 191.

(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:

  1. 1. in der Generalversammlung60;
  2. 2. im Vorstand14;
  3. 3. in der Kontrollversammlung9.

(2) Die Mitglieder des Vorstandes gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand angehören.

Zuletzt aktualisiert am

02.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40011684

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)