§ 191 BSVG

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.2000

Zusammensetzung der Verwaltungskörper

§ 191.

(1) Die Zahl der Versicherungsvertreter beträgt:

  1. 1. in der Generalversammlung60;
  2. 2. im Vorstand14;
  3. 3. in der Kontrollversammlung9;
  1. 4. in den Landesstellenausschüssen

(2) Die Vorsitzenden der Landesstellenausschüsse sowie ein dem Bundesland Wien zuzurechnendes Mitglied des gemeinsamen Landesstellenausschusses Niederösterreich/Wien gehören gleichzeitig dem Vorstand an. Die Mitglieder des Vorstandes und der Landesstellenausschüsse gehören gleichzeitig der Generalversammlung an. Ihre Zahl ist auf die Zahl der Versicherungsvertreter in der Generalversammlung in der Gruppe anzurechnen, der sie im Vorstand und in den Landesstellenausschüssen angehören.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2023

Gesetzesnummer

10008431

Dokumentnummer

NOR40011618

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)