§ 18a KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

Rückblickspiegel

§ 18a

(1) Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von

  1. 1. nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel
  2. 2. mehr als 45 km/h müssen mit je einem Rückblickspiegel auf der rechten und linken Fahrzeugseite

    ausgerüstet sein. Diese müssen dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG , ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997,

    entsprechen.

(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen bei Fahrzeugen der Klasse M und N dem Anhang III der Richtlinie 71/127/EWG , ABl. Nr. L 068 vom 22. März 1971, idF 88/321/EWG , ABl. Nr. L 147 vom 14. Juni 1988, entsprechen. Bei dreirädrigen Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen müssen die Rückblickspiegel dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG , ABL. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen. Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7.500 kg, N3 und M3, jeweils ausgenommen Heeresfahrzeuge, müssen jedenfalls auch mit einem großwinkligen Außenspiegel und einem Anfahrspiegel im Sinne der Richtlinie 71/127/EWG ausgerüstet sein.

(3) Rückblickspiegel für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie 74/346/EWG in der Fassung 98/40/EG entsprechen.

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