§ 18a KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 14.12.2005

Rückblickspiegel und Einrichtungen für die indirekte Sicht

§ 18a

(1) Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von

  1. 1. nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel
  2. 2. mehr als 45 km/h müssen mit je einem Rückblickspiegel auf der rechten und linken Fahrzeugseite

    ausgerüstet sein. Diese müssen dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG , ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen.

(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen bei Fahrzeugen der Klassen M und N dem Anhang III der Richtlinie 2003/97/EG , ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner 2004, S 1, in der Fassung 2005/27/EG , ABl. Nr. L 81 vom 30. März 2005, S 44, entsprechen. Bei dreirädrigen Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen müssen die Rückblickspiegel dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG , ABl. Nr. L 226 vom 18. August 1997, entsprechen. Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg, N3 und M3, jeweils ausgenommen Heeresfahrzeuge, müssen jedenfalls auch mit einem großwinkeligen Außenspiegel und einem Anfahrspiegel im Sinne der Richtlinie 2003/97/EG , ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner 2004, S 1, in der Fassung 2005/27/EG , ABl. Nr. L 81 vom 30. März 2005, S 44, ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen N2, ausgenommen Heeresfahrzeuge, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 500 kg müssen mit einem großwinkeligen Außenspiegel ausgerüstet sein, sofern ein Anfahrspiegel angebracht ist.

(3) Rückblickspiegel für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie 74/346/EWG in der Fassung 98/40/EG entsprechen.

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