§ 18a KDV 1967

Alte FassungIn Kraft seit 28.4.2010

Rückblickspiegel und Einrichtungen für die indirekte Sicht

§ 18a

(1) Einspurige Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von

  1. 1. nicht mehr als 45 km/h müssen mit mindestens einem geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegel
  2. 2. mehr als 45 km/h müssen mit je einem Rückblickspiegel auf der rechten und linken Fahrzeugseite

    ausgerüstet sein. Diese müssen dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG , ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7, entsprechen.

(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge müssen mit mindestens zwei geeigneten, entsprechend großen Rückblickspiegeln ausgerüstet sein. Diese müssen bei

  1. 1. Fahrzeugen der Klassen M und N dem Anhang III der Richtlinie 2003/97/EG , ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner 2004, S 1, in der Fassung der Richtlinie 2005/27/EG , ABl. Nr. L 81 vom 30. März 2005, S 44,
  2. 2. dreirädrigen Motorfahrrädern, vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen und dreirädrigen Kraftfahrzeugen dem Kapitel 4 der Richtlinie 97/24/EG in der Fassung der Richtlinie 2006/27/EG , ABl. Nr. L 66 vom 8. März 2006, S 7,

    entsprechen. Fahrzeuge der Klassen N2 mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 7 500 kg, N3 und M3, jeweils ausgenommen Heeresfahrzeuge, müssen jedenfalls auch mit zwei großwinkeligen Außenspiegeln und einem Anfahrspiegel im Sinne der Richtlinie 2003/97/EG , ABl. Nr. L 25 vom 29. Jänner 2004, S 1, in der Fassung 2005/27/EG , ABl. Nr. L 81 vom 30. März 2005, S 44, ausgerüstet sein. Fahrzeuge der Klassen N2, ausgenommen Heeresfahrzeuge, mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 7 500 kg müssen mit zwei großwinkeligen Außenspiegeln ausgerüstet sein, sofern ein Anfahrspiegel angebracht werden kann. Muss ein Spiegel ausgetauscht oder ersetzt werden, so dürfen nur Spiegel angebracht werden, die der Richtlinie 2007/38/EG , ABl. Nr. L 184, vom 14. Juli 2007, S 25, entsprechen.

(3) Rückblickspiegel für landwirtschaftliche Zugmaschinen müssen den Bestimmungen des Anhanges der Richtlinie 74/346/EWG in der Fassung 98/40/EG entsprechen.

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