§ 18
(1) § 18.Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission ist § 7 Abs. 2 bis 5 sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiteren Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.
(3) Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 sinngemäß mit folgenden Abweichungen anzuwenden:
- 1. Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Funktion gestellte Antrag.
- 2. Die Weiterbestellungskommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)