Vertraulichkeit
§ 14.
Der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu bewahren. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.
Schlagworte
Dienstgeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2025
Gesetzesnummer
10008688
Dokumentnummer
NOR12113969
alte Dokumentnummer
N6199762964J
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