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§ 14 AusG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.1997

Vertraulichkeit

§ 14.

Der Inhalt und die Auswertung der Bewerbungsgesuche sowie das Bewerbungsgespräch sind vertraulich zu behandeln. Über sie ist gegen jedermann, dem gegenüber keine Verpflichtung zu einer amtlichen Mitteilung besteht, Stillschweigen zu bewahren. Nicht untersagt ist jedoch die Bekanntgabe der Namen und einer Reihung der Bewerber.

Schlagworte

Dienstgeheimnis

Zuletzt aktualisiert am

04.09.2025

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12113969

alte Dokumentnummer

N6199762964J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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