§ 18 AusG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Weiterbestellungskommission

§ 18.

(1) Auf die Zusammensetzung der Weiterbestellungskommission ist § 7 Abs. 2 bis 5 anzuwenden.

(2) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind unter Bedachtnahme auf ihre Fähigkeit zur Beurteilung der Bewährung des Antragstellers in der Funktion sowie seiner Eignung zu deren weiteren Ausübung und insbesondere hinsichtlich der fachlichen Qualifikation, der Fähigkeit zur Menschenführung und der organisatorischen Fähigkeiten auszuwählen. Sie müssen nicht dem Personalstand des Ressorts des zu beurteilenden Funktionsträgers angehören.

(3) (Verfassungsbestimmung) Die Mitglieder der Weiterbestellungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.

(4) Auf die Tätigkeit der Weiterbestellungskommission und die Rechtsstellung des Antragstellers sind die §§ 9 bis 15 mit folgenden Abweichungen anzuwenden:

  1. 1. Gegenstand des Verfahrens ist der vom Inhaber der Funktion gestellte Antrag.
  2. 2. Die Weiterbestellungskommission hat ihr Gutachten innerhalb von zehn Wochen ab der Antragstellung zu erstatten.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2024

Gesetzesnummer

10008688

Dokumentnummer

NOR12109178

alte Dokumentnummer

N6199439573J

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