§ 184
Tätigkeitsdauer
(1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt vier Jahre. § 163 Abs. 1 zweiter Satz und Abs. 2 sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Vor Ablauf der im Abs. 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn
- 1. das Unternehmen aufgelöst wird;
- 2. dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört;
- 3. die Zahl der Mitglieder unter drei sinkt;
- 4. die Betriebsräteversammlung die Enthebung des Zentralbetriebsrates beschließt;
- 5. der Zentralbetriebsrat den Rücktritt beschließt;
- 6. die Einigungskommission die Wahl für ungültig erklärt.
(3) Die Mitgliedschaft zum Zentralbetriebsrat erlischt, wenn
- 1. die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates endet;
- 2. das Mitglied zurücktritt;
- 3. die Mitgliedschaft zum Betriebsrat erlischt.
(4) Hat in einem Unternehmen die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates deshalb geendet, weil durch vorübergehende Stillegung von Betrieben dem Unternehmen nur mehr ein Betrieb angehört oder die Zahl der Mitglieder des Zentralbetriebsrates unter drei gesunken ist und wird in der Folge in wenigstens einem dieser stillgelegten Betriebe die Tätigkeit wieder aufgenommen, so können die Mitglieder der Betriebsräte des Unternehmens die Fortsetzung der Tätigkeit des Zentralbetriebsrates bis zur Beendigung seiner ursprünglichen Tätigkeitsdauer beschließen, wenn
- 1. in dem Betriebe, der seine Tätigkeit wieder aufgenommen hat, ein Beschluß zur Fortsetzung der Tätigkeitsdauer des Betriebsrates (§ 165) gefaßt wurde und
- 2. die Zahl der im Unternehmen verbliebenen und wiedereingestellten ehemaligen Mitglieder (Ersatzmitglieder)des Zentralbetriebsrates mindestens die Hälfte der Zahl der ursprünglichen Zentralbetriebsratsmandate erreicht.
(5) Für den Eintritt von Ersatzmitgliedern ist § 167 sinngemäß anzuwenden. Enthält der Wahlvorschlag, dem das ausgeschiedene oder verhinderte Mitglied angehört, kein für ein Nachrücken in Frage kommendes Ersatzmitglied, so entsendet die wahlwerbende Gruppe ein anderes Betriebsratsmitglied in den Zentralbetriebsrat.
(6) Die Bestimmungen über die Verlängerung der Partei- und Prozessfähigkeit des Betriebsrates (§ 167a der Novelle zum Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 577/1987) und über die Beibehaltung des Zuständigkeitsbereiches (§§ 164a und b) sind sinngemäß anzuwenden.
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