§ 184 Bgld. Jagdgesetz 1988

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1990

§ 184.

(1) Rechtzeitig eingebrachte Beschwerden haben aufschiebene Wirkung.

(2) Für das Verfahren vor dem Beschwerdesenat gelten die Bestimmungen der §§ 179 bis 182 sinngemäß.

(3) In der Entscheidung über eine rechtzeitig eingebrachte Beschwerde kann der Beschwerdesenat bei Überwiegen berücksichtigungswürdiger Umstände die verhängte Strafe in eine mildere Strafe umwandeln oder ganz nachsehen; das gleiche gilt, wenn innerhalb der Beschwerdefrist ein Ansuchen um Nachsicht oder Milderung der Strafe gestellt wird.

(4) Auf Grund einer vom Beschuldigten erhobenen Beschwerde darf das Disziplinarerkenntnis nicht zu seinen Ungunsten abgeändert werden.

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