§ 184 K-DRG 1994

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

§ 184
Dienstalterszulage, Dienstzulage, Zeitvorrückung, Beförderung, Überstellung

(1) Dem Beamten in handwerklicher Verwendung, der die höchste Gehaltsstufe einer Dienstklasse erreicht hat, aus der eine Zeitvorrückung nicht mehr vorgesehen ist, gebührt nach zwei Jahren, die er in der höchsten Gehaltsstufe verbracht hat, eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstalterszulage im Ausmaß eines Vorrückungsbetrages seiner Dienstklasse; die Dienstalterszulage erhöht sich nach vier in der höchsten Gehaltsstufe verbrachten Jahren auf das Ausmaß von zweieinhalb Vorrückungsbeträgen seiner Dienstklasse. Die §§ 143 und 144 sind sinngemäß anzuwenden. Bei der Berechnung der Dienstalterszulage ist jeweils vom höchsten Vorrückungsbetrag der entsprechenden Dienstklasse auszugehen.

(2) Der Beamte der Verwendungsgruppe P 1 erreicht im Wege der Zeitvorrückung die Dienstklasse IV. § 180 Abs. 1 und 3 ist sinngemäß anzuwenden.

(3) Es sind ferner sinngemäß anzuwenden

  1. 1. die §§ 174a, 175 und 176 auf alle in Betracht kommenden Beamten in handwerklicher Verwendung,
  2. 2. § 181 Abs. 1 bis 5 und § 182 Abs. 2 und 3 auf die Beamten der Verwendungsgruppe P 1 und P 2.

02.12.2019

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