Übergangsbestimmung
§ 17.
(1) Beginnend mit dem 1. Jänner 2017 können Daten der Wählerevidenzen von Gemeinden zum Zweck des Testens des ZeWaeR an das Bundesministerium für Inneres überlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das Testen der Applikation im Einvernehmen mit vom Bundesministerium für Inneres hierzu ausgewählten Gemeinden zulässig.
(Anm.: Abs. 2 tritt mit 1.1.2018 in Kraft)
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