Übergangsbestimmung
§ 17.
(1) Beginnend mit dem 1. Jänner 2017 können Daten der Wählerevidenzen von Gemeinden zum Zweck des Testens des ZeWaeR an das Bundesministerium für Inneres überlassen werden. Ab diesem Zeitpunkt ist das Testen der Applikation im Einvernehmen mit vom Bundesministerium für Inneres hierzu ausgewählten Gemeinden zulässig.
(2) Am 2. Jänner 2018 haben die Gemeinden die Daten ihrer Wählerevidenzen mit dem Stand 31. Dezember 2017 in das ZeWaeR zu übertragen und dort weiter zu führen. Die Gemeinden haben die Daten der lokal gespeicherten Wählerevidenzen spätestens am 2. Mai 2018 zu löschen.
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