§ 17 WEviG

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2018

Übergangsbestimmung

§ 17.

Der Bund hat pro zum 31. Dezember 2016 und zum 31. Dezember 2017 aufgrund des Wählerevidenzgesetzes 1973 erfasster Person eine Pauschalentschädigung in der Höhe von jeweils 0,50 Euro zu leisten. Die Pauschalentschädigungen sind innerhalb von zwei Jahren nach dem jeweils genannten Zeitpunkt an die Landeshauptmänner anzuweisen. Die Landeshauptmänner haben die Pauschalentschädigungen unverzüglich an die Gemeinden weiterzuleiten. Die Pauschalentschädigung für die Stadt Wien ist ebenfalls bis zum jeweils genannten Zeitpunkt vom Bundesminister für Inneres anzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

19.07.2022

Gesetzesnummer

20009720

Dokumentnummer

NOR40201537

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