§ 17 UmgrStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1996

Bezugszeitraum: Abs. 2 vgl. 3. Teil Z 6 lit. a idF BGBl. Nr. 797/1996

Bewertung der nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile

§ 17.

(1) Kapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sind mit den nach § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. Die Bewertungsregeln des § 16 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich nicht besteht, mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12055754

alte Dokumentnummer

N3199660591J

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