§ 17 UmgrStG

Alte FassungIn Kraft seit 10.1.1998

Bewertung der nicht zu einem Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile

§ 17.

(1) Kapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, sind mit den nach § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. Die Bewertungsregeln des § 16 Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 sind Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten oder auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, auf Antrag mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR12056880

alte Dokumentnummer

N3199850654L

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