§ 17 UmgrStG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2005

Bezugszeitraum: ab 1.2.2006 vgl. 3. Teil (= Anl. 1) Z 11

Bewertung der nicht zu einem inländischen Betriebsvermögen gehörenden Kapitalanteile

§ 17.

(1) Der Einbringende hat Kapitalanteile, die nicht zu einem Betriebsvermögen gehören, mit den nach § 31 des Einkommensteuergesetzes 1988 maßgebenden Anschaffungskosten anzusetzen. Die Bewertungsregeln des § 16 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 2 und 3 sind anzuwenden.

(2) Abweichend von Abs. 1 gilt Folgendes:

  1. 1. Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich im Verhältnis zu anderen Staaten nicht besteht, sind mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen, es sei denn, dass im Einbringungsvertrag der Ansatz der Anschaffungskosten bzw. Buchwerte festgelegt wird.
  2. 2. Kapitalanteile, bei denen am Einbringungsstichtag ein Besteuerungsrecht der Republik Österreich auf Grund einer Ausnahme von der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht nicht besteht, sind mit dem höheren gemeinen Wert anzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

05.11.2019

Gesetzesnummer

10004679

Dokumentnummer

NOR40072171

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