Förderungsgegenstand
§ 17.
(1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden
- 1. Maßnahmen zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der künftigen Wasserversorgung;
- 2. Maßnahmen zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers durch Ableitung und Behandlung von Abwässern und Behandlung der Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen;
- 3. Maßnahmen zur Verwertung oder Nutzung der in Anlagen anfallenden und dort benötigten Energie;
- 4. Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von
- a) Wasserversorgungsanlagen, deren Baubeginn vor mehr als 30 Jahren erfolgte;
- b) von Abwasserentsorgungsanlagen, deren Baubeginn vor mehr als 20 Jahren erfolgte;
- c) Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, die noch nie gefördert wurden.
- 5. Maßnahmen zur Sanierung von Abwasserbehandlungsanlagen und Anpassung an den Stand der Technik;
- 6. Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.
(2) Weiters können Maßnahmen zur betrieblichen Abwasserentsorgung und sonstige innerbetriebliche abwasserbezogene Maßnahmen gefördert werden.
Schlagworte
Trinkwasser
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR12136486
alte Dokumentnummer
N8199326766J
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