§ 17 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1993

Förderungsgegenstand

§ 17.

(1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden

  1. 1. Maßnahmen zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der künftigen Wasserversorgung;
  2. 2. Maßnahmen zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers durch Ableitung und Behandlung von Abwässern und Behandlung der Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen;
  3. 3. Maßnahmen zur Verwertung oder Nutzung der in Anlagen anfallenden und dort benötigten Energie;
  4. 4. Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von
  1. a) Wasserversorgungsanlagen, deren Baubeginn vor mehr als 30 Jahren erfolgte;
  2. b) von Abwasserentsorgungsanlagen, deren Baubeginn vor mehr als 20 Jahren erfolgte;
  3. c) Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, die noch nie gefördert wurden.
  1. 5. Maßnahmen zur Sanierung von Abwasserbehandlungsanlagen und Anpassung an den Stand der Technik;
  2. 6. Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.

(2) Weiters können Maßnahmen zur betrieblichen Abwasserentsorgung und sonstige innerbetriebliche abwasserbezogene Maßnahmen gefördert werden.

Schlagworte

Trinkwasser

Zuletzt aktualisiert am

16.04.2021

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR12136486

alte Dokumentnummer

N8199326766J

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