Förderungsgegenstand
§ 17.
(1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden
- 1. Maßnahmen zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der künftigen Wasserversorgung;
- 2. Maßnahmen zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers durch Ableitung und Behandlung von Abwässern und Behandlung der Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen;
- 2a. Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die zu Effizienzsteigerungen führen;
- 3. Maßnahmen zur Verwertung oder Nutzung der in Anlagen anfallenden und dort benötigten Energie;
- 4. Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von
- a) Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, deren Baubeginn vor dem 1. April 1973 erfolgte;
- b) Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen, die noch nie gefördert wurden.
- 5. Maßnahmen zur Sanierung von Abwasserbehandlungsanlagen und Anpassung an den Stand der Technik;
- 6. Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen sowie Gutachten, die im Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Z 1 bis 5 notwendig sind.
(2) Weiters können Maßnahmen zur betrieblichen Abwasserentsorgung und sonstige innerbetriebliche abwasserbezogene Maßnahmen gefördert werden.
Schlagworte
Trinkwasser, Wasserversorgungsanlage
Zuletzt aktualisiert am
16.04.2021
Gesetzesnummer
10010755
Dokumentnummer
NOR40094295
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)