§ 17 UFG

Alte FassungIn Kraft seit 07.8.2020

Förderungsgegenstand

§ 17.

(1) Im Rahmen der Siedlungswasserwirtschaft können gefördert werden

  1. 1. Maßnahmen zur Versorgung mit Trink- und Nutzwasser einschließlich der künftigen Wasserversorgung;
  2. 2. Maßnahmen zum Schutz des ober- und unterirdischen Wassers durch Ableitung und Behandlung von Abwässern und Behandlung der Rückstände aus Abwasserbehandlungsanlagen;
  3. 2a. Maßnahmen zur Strukturverbesserung im Bereich der Wasserver- und Abwasserentsorgung, die zu Effizienzsteigerungen führen;
  4. 3. Maßnahmen zur Verwertung oder Nutzung der in Anlagen anfallenden und dort benötigten Energie;
  5. 4. Maßnahmen zur Erneuerung und Sanierung von
  1. a) bestehenden Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, deren Baubeginn zumindest 40 Jahre vor Einlangen des Förderungsansuchens beim zuständigen Amt der Landesregierung zurückliegt;
  2. b) Wasserversorgungs-, Abwasserentsorgungs- oder Schlammbehandlungsanlagen, die noch nie gefördert wurden;
  1. 5. Maßnahmen zur Anpassung an gestiegene abwasserrechtliche, trinkwasserrechtliche oder lebensmittelrechtliche Anforderungen;
  2. 6. Grundsatzkonzepte, Untersuchungen, Studien, generelle Planungen, Bewusstseinsbildung sowie Gutachten, in Zusammenhang mit Z 1 bis 5.

(2) Weiters können Maßnahmen zur betrieblichen Abwasserentsorgung und sonstige innerbetriebliche abwasserbezogene Maßnahmen gefördert werden.

Schlagworte

Trinkwasser, Wasserversorgungsanlage, Abwasserentsorgungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

07.12.2022

Gesetzesnummer

10010755

Dokumentnummer

NOR40223656

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