§ 17 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 02.12.1945

§ 17.

Bis zur Erlassung weiterer gesetzlicher Vorschriften sind Verfügungen über Konten (Sparbücher) von Staatsangehörigen des Deutschen Reichs oder von Personen, auf die § 17 des Verbotsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 13/1945, Anwendung findet, nur nach den Vorschriften der §§ 13 und 14 zulässig. Die Kreditunternehmungen haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sich Kenntnis über diese Umstände zu verschaffen und können gegebenenfalls eine eidesstättige Erklärung darüber verlangen.

Schlagworte

StGBl. Nr. 13/1945

Zuletzt aktualisiert am

12.03.2025

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR40268806

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