§ 17.
Bis zur Erlassung weiterer gesetzlicher Vorschriften sind Verfügungen über Konten (Sparbücher) von Staatsangehörigen des Deutschen Reichs nur nach den Vorschriften der §§ 13 und 14 zulässig. Die Kreditunternehmungen haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sich Kenntnis über diese Umstände zu verschaffen und können gegebenenfalls eine eidesstättige Erklärung darüber verlangen.
Zuletzt aktualisiert am
12.03.2025
Gesetzesnummer
10003807
Dokumentnummer
NOR40268807
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