§ 17 Schillinggesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

§ 17.

Bis zur Erlassung weiterer gesetzlicher Vorschriften sind Verfügungen über Konten (Sparbücher) von Staatsangehörigen des Deutschen Reichs oder nur nach den Vorschriften der §§ 13 und 14 zulässig. Die Kreditinstitute haben geeignete Vorkehrungen zu treffen, um sich Kenntnis über diese Umstände zu verschaffen und können gegebenenfalls eine eidesstättige Erklärung darüber verlangen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 532/1993

Zuletzt aktualisiert am

28.09.2022

Gesetzesnummer

10003807

Dokumentnummer

NOR12042003

alte Dokumentnummer

N3194524427L

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