§ 17 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1988

§ 17.

Von der Nacheichung sind befreit:

  1. 1. Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
  2. 2. Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,
  3. 3. Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
  4. 4. Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
  5. 5. Aräometer,
  6. 6. Büretten,
  7. 7. graduierte medizinische Spritzen,
  8. 8. medizinische oder in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
  9. 9. Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel,
  10. 10. Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
  11. 11. Manometer, die zur Ausrüstung von Druckgefäßen oder Druckbehältern gehören, die aufgrund von Rechtsvorschriften oder behördlichen Verfügungen überwacht werden,
  12. 12. Härtevergleichsplatten.

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR12145316

alte Dokumentnummer

N9195016616J

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