§ 17.
Von der Nacheichung sind befreit:
- 1. Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
- 2. Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,
- 3. Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
- 4. Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
- 5. Aräometer,
- 6. Büretten,
- 7. graduierte medizinische Spritzen,
- 8. medizinische oder in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
- 9. Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel,
- 10. Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
- 11. Manometer, die zur Ausrüstung von Druckgefäßen oder Druckbehältern gehören, die aufgrund von Rechtsvorschriften oder behördlichen Verfügungen überwacht werden,
- 12. Härtevergleichsplatten.
Zuletzt aktualisiert am
11.04.2024
Gesetzesnummer
10011268
Dokumentnummer
NOR12145316
alte Dokumentnummer
N9195016616J
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