§ 17 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2010

§ 17.

Von der Nacheichung sind befreit:

  1. 1. Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
  2. 2. Hohlmaße bis zu 2 l Inhalt,
  3. 3. Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
  4. 4. Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
  5. 5. Aräometer,
  6. 6. Büretten,
  7. 7. in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
  8. 8. Bandmaße zum einmaligen Gebrauch,
  9. 9. Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
  10. 10. Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,
  11. 11. Härtevergleichsplatten,
  12. 12. Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,
  13. 13. elektrische Meßwandler und
  14. 14. Ultraschallgaszähler mit einer maximalen Durchfluss-Stärke größer als 65 m3/h.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2017

Gesetzesnummer

10011268

Dokumentnummer

NOR40124095

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