§ 17 MEG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 17

§ 17. Von der Nacheichung sind befreit:

  1. 1. Meßgeräte, die nur aus Glas, Porzellan oder Steingut bestehen,
  2. 2. Flüssigkeitsmaße aus Metall bis zu 2 l Inhalt sowie emaillierte Flüssigkeitsmaße,
  3. 3. Lagerbehälter über 200 l Inhalt ohne Einrichtung zur Bestimmung von Teilinhalten sowie Lagerbehälter aus Mauerwerk oder Beton,
  4. 4. Lagerbehälter auf Schiffen für Treibstoff, der für den Eigenverbrauch des Schiffes bestimmt ist,
  5. 5. Aräometer,
  6. 6. Büretten,
  7. 7. graduierte medizinische Spritzen,
  8. 8. in Aräometern oder Pyknometern eingebaute Flüssigkeitsglasthermometer,
  9. 9. Bandmaße aus Papier zum einmaligen Einlegen in Stoffballen oder in Kabel,
  10. 10. Spirituskontrollmeßapparate und Probenmeßhähne,
  11. 11. Fässer aus Edelstahl bis höchstens 50 l,
  12. 12. Härtevergleichsplatten,
  13. 13. Drehkolbengaszähler und Turbinenradgaszähler,
  14. 14. elektrische Meßwandler,
  15. 15. Meßgeräte nach § 12 Abs. 2.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)