§ 17 GuKG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2025

zum Bezugszeitraum vgl. § 117 Abs. 33

Spezialisierungen

§ 17.

(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können

  1. 1. setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie
  2. 2. Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben

(2) Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind insbesondere:

  1. 1. Kinder- und Jugendlichenpflege
  2. 2. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
  3. 3. Intensivpflege
  4. 3a. Kinderintensivpflege
  5. 4. Anästhesiepflege
  6. 5. Pflege bei Nierenersatztherapie
  7. 6. Pflege im Operationsbereich
  8. 7. Infektionsprävention und Hygiene
  9. 8. Wund-, Stoma- und Kontinenzmanagement
  10. 9. Hospiz- und Palliativversorgung

(3) Der für das Gesundheitswesen zuständige Bundesminister kann nach Anhörung des Gesundheits- und Krankenpflege-Beirats, der beruflichen Vertretung der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe und der Österreichischen Ärztekammer durch Verordnung weitere setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen festlegen.

(3a) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2 und 3, die über die in der Ausbildung der Gesundheits- und Krankenpflege bzw. in Weiterbildungen erworbenen Kompetenzen hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.

(4) Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 erfolgreich absolviert haben, sind

  1. 1. zur Ausübung der Spezialisierungen gemäß § 18 bzw. § 19 und
  2. 2. zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,

(5) Lehraufgaben sind insbesondere:

  1. 1. Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und
  2. 2. Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.

(6) Führungsaufgaben sind insbesondere:

  1. 1. Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
  2. 2. Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.

(7) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist

  1. 1. eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
  2. 2. die erfolgreiche Absolvierung
  1. a) einer gemäß § 65a für Lehraufgaben bzw. für Führungsaufgaben anerkannten Ausbildung oder
  2. b) der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 bzw. 72 in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 oder
  3. c) einer individuell gleichgehaltenen Ausbildung gemäß § 65b in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 185/2013.

Schlagworte

Gesundheitspflege, Lehraufgabe, Kinderpflege, Hospizversorgung, Stomamanagement

Zuletzt aktualisiert am

01.08.2024

Gesetzesnummer

10011026

Dokumentnummer

NOR40264589

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