Erweiterte und spezielle Tätigkeitsbereiche
§ 17.
(1) Der erweiterte Tätigkeitsbereich umfaßt die Ausübung von Spezial-, Lehr- oder Führungsaufgaben.
- 1. Kinder- und Jugendlichenpflege
- 2. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
- 3. Intensivpflege
- 4. Anästhesiepflege
- 5. Pflege bei Nierenersatztherapie
- 6. Pflege im Operationsbereich
- 7. Krankenhaushygiene.
(3) Lehraufgaben sind insbesondere:
- 1. Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege
- 2. Leitung von Gesundheits- und Krankenpflegeschulen
- 3. Leitung von Sonderausbildungen
- 4. Leitung von Pflegehilfelehrgängen.
(4) Führungsaufgaben sind insbesondere:
- 1. Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
- 2. Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.
(5) Voraussetzung für die Ausübung von Lehr- und Führungsaufgaben ist
- 1. eine rechtmäßige zweijährige vollbeschäftigte Berufsausübung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege oder entsprechend länger bei Teilzeitbeschäftigung und
- 2. die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 71 und 72.
(6) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 1 und 2 ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 oder speziellen Grundausbildung gemäß § 75 oder § 78. Personen, die ausschließlich eine spezielle Grundausbildung erfolgreich absolviert haben, sind nicht zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege berechtigt.
(7) Spezialaufgaben gemäß Abs. 2 Z 3 bis 7 dürfen berufsmäßig bereits vor Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung gemäß §§ 66 bis 72 ausgeübt werden. Die erfolgreiche Absolvierung der Sonderausbildung ist innerhalb von fünf Jahren nach Aufnahme der Tätigkeiten nachzuweisen.
(8) Die erfolgreiche Absolvierung einer Sonderausbildung in der Intensivpflege berechtigt auch zur Ausübung der Anästhesiepflege.
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