§ 17 GuKG

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Spezialisierungen

§ 17.

(1) Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege können

  1. 1. setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sowie
  2. 2. Spezialisierungen für Lehr- oder Führungsaufgaben

    erwerben.

(2) Setting- und zielgruppenspezifische Spezialisierungen sind:

  1. 1. Kinder- und Jugendlichenpflege
  2. 2. Psychiatrische Gesundheits- und Krankenpflege
  3. 3. Intensivpflege
  4. 4. Anästhesiepflege
  5. 5. Pflege bei Nierenersatztherapie
  6. 6. Pflege im Operationsbereich
  7. 7. Krankenhaushygiene
  8. 8. Wundmanagement und Stomaversorgung
  9. 9. Hospiz- und Palliativversorgung
  10. 10. Psychogeriatrische Pflege.

(3) Voraussetzung für die Ausübung von Spezialisierungen gemäß Abs. 2, die über die Kompetenzen gemäß §§ 14 bis 16 hinausgehen, ist die erfolgreiche Absolvierung der entsprechenden Sonderausbildung oder Spezialisierung, Niveau 2 (Befugniserweiterung), innerhalb von fünf Jahren ab Aufnahme der Tätigkeit.

(4) Personen, die eine spezielle Grundausbildung in der Kinder- und Jugendlichenpflege bzw. in der psychiatrischen Gesundheits- und Krankenpflege nach den Bestimmungen des 6. Abschnitts in der Fassung vor der Novelle BGBl. I Nr. 75/2016 erfolgreich absolviert haben, sind

  1. 1. zur Ausübung der Spezialisierungen gemäß § 18 bzw. § 19 und
  2. 2. zur Ausübung der allgemeinen Gesundheits- und Krankenpflege, sofern und soweit sie über die erforderlichen Kenntnisse und Fertigkeiten verfügen,

    berechtigt.

(5) Lehraufgaben sind insbesondere:

  1. 1. Lehrtätigkeit in der Gesundheits- und Krankenpflege und
  2. 2. Leitung von Ausbildungen in der Gesundheits- und Krankenpflege.

(6) Führungsaufgaben sind insbesondere:

  1. 1. Leitung des Pflegedienstes an einer Krankenanstalt
  2. 2. Leitung des Pflegedienstes an Einrichtungen, die der Betreuung pflegebedürftiger Menschen dienen.

(Anm.: Abs. 7 tritt mit 1.1.2017 in Kraft)

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